Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern, das Verwahren der Ladungen sowie die Gewährung von Pannenhilfe
I. Auftragserteilung
Der Auftraggeber erteilt den Auftrag unter Zugrundelegung deutschen
Rechts und der nachstehenden Bedingungen durch Unterzeichnung eines
Auftragsscheines, es sei denn, die Umstände des Einzelfalles machen dies
unmöglich. Auf dem Auftragsschein müssen die Bedingungen abgedruckt
sein und die für die Berechnung des Auftrags maßgeblichen Bestandteile
im Einzelnen angegeben werden.
Dem Auftraggeber ist eine Durchschrift des Auftragsscheins
auszuhändigen und auf Verlangen Einblick in die Preisliste zu gewähren.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
II. Durchführung des Auftrags
1.
Der Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen
Beauftragten nach den für die Durchführung des Auftrags wichtigen
Umständen gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus
auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen.
Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen
Pannenhilfs-, Bergungs-und Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz
der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Einsatzfahrzeugen
und Geräte auf für den Auftraggeber kostengünstigstem Wege auszuführen.
2.
Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht
werden soll, so hat der Auftragnehmer das Auftragsobjekt auf seinem
Betriebsgelände zu verwahren oder auf einem dem Unfall oder Pannenort
nahegelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu
geben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu
tragen und im übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren Verbleib
des Fahrzeugs zu treffen.
3.
Wird das Auftragsobjekt auf Weisung des Auftraggebers zum
Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort
ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung
zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auf
Kosten des Auftraggebers.
4.
Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das
Auftragsobjekt bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat der
Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Darüber
hinaus hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz seiner
Aufwendungen, wenn ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden
kann, ohne dass eine der Vertragsparteien ein Verschulden daran trifft.
Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht
ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.
III. Berechnung des Auftragsentgelts
1.
Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten
Preisliste und unter genauer Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet.
Abweichungen von den Preislisten sind nur bei einer schriftlichen
Sondervereinbarung wirksam.
2.
Die Einsatzzeit beginnt, wenn das eingesetzte Einsatzfahrzeug die
Betriebsstätte des Auftragnehmers mit dem Ziel der unmittelbaren
Erledigung des Auftrags verläßt; wenn die Anfahrt kürzer ist, wird nur
diese berechnet. Sie endet nach unmittelbarer Rückkehr zur Betriebsstätte.
Die Einsatzzeit wird nach Zeitstunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde
wird voll bezahlt. Jede weitere angefangene halbe Stunde wird als volle
halbe Stunde abgerechnet.
IV. Zahlung
1.
Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrags und nach Vorlage
einer Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur
Zahlung fällig. Der Unternehmer ist berechtigt, einen angemessenen
Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen. Bei ausländischen Fahrzeugen ist er
berechtigt, die Vorauszahlung des Werklohns zu verlangen.
2.
Zahlungen sind in bar, durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte oder
durch eine vereinbartes Zahlungsmittel zu leisten.
3.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn,
die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4.
Dem Unternehmer steht ab Fälligkeit ein Zins von 5% über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.07.98
zu.
(Abschleppbedingungen 2001)
V. Pfandrecht
1.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder
einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes
ein Pfandrecht gemäß §§ 1204 ff. BGB zu.
Wird das fällige Auftragsentgelt bei Erreichen des angewiesenen
Bestimmungsortes nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines
Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des
Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.
2. Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der
Zahlung des Auftragsentgelts oder von Verwahrungskosten in Verzug, ist
der Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht
Gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine per
Einschreiben mit Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte, dem
Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa
neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt
werden kann.
VI. Zurückbehaltungsrecht
Außerdem steht dem Unternehmer für den Fall, dass das fällige
Arbeitsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht
bezahlt oder das Entgelt für die Verwahrung des Auftragsgegenstandes
nicht bezahlt wird, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu.
Macht der Unternehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so
sind auch die weiteren Kosten von Unterstellung und Verwahrung zu
zahlen.
VII. Haftung
1.
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei der
Durchführung des Auftrags zugefügten Schadens, es sei denn, der Schaden
beruht auf Umständen, die der Auftragnehmer bzw. sein beauftragter trotz
Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte. Die
Haftung beschränkt sich – ausgenommen in den Fällen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit – pro Schadensereignis auf einen Höchstbetrag von
insgesamt € 500.000,--. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach
den Vorschriften über das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB), soweit diese
AGB nicht ein anderes vorsehen.
2.
Für den Fall einer Haftung des Auftragnehmers nach den §§ 407 ff. HGB
ist diese begrenzt auf einen Höchstbetrag von zwei Sonderziehungsrechten
(SZR) je Kilogramm des beschädigten oder verlorenen Gutes. Soweit der
Auftragnehmer für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist
entstehen, haftet, ist die Haftung auf den einfachen Betrag der Fracht
begrenzt; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Für Sachund
Personenschäden, die nicht durch Verlust bzw. Beschädigung des
Frachtgutes oder Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet der
Auftragnehmer nicht; dies gilt nicht, soweit solche Schäden vorsätzlich
oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer, seine Leute oder die
Personen, derer er sich bei der Durchführung des Auftrags bedient,
herbeigeführt worden sind.
3.
Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von
Auftragsobjekten und -gegenständen, die sich in seiner Obhut befinden,
unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der
Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste für die der Auftragnehmer
aufzukommen hat, ihm unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
4.
Ist zur Erreichung des Auftragserfolges die Verursachung eines dem
Auftragserfolg angemessenen Schadens am Auftragsgegenstand oder an
Rechtsgütern Dritter notwendig, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer
von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei.
Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn der Schaden nicht
oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten
vermeidbar wäre.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag ist Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
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Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.
(ZDK))
Kfz-Reparaturbedingungen
Stand: 03/2008
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
sind die zu erbringenden Leistungen
zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der
Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,
die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch
durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden
Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten
und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag
bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner
Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten
sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag
die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert oder erweitert
sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche
die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer
nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu
stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat
das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer
in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer ist auch für die während des
Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall
ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin
infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz,
insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von
Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme
eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch
den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren
für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung
des Auftragsgegenstandes, erfolgen
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung
bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine
Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im
Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute
Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss
seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Auftragsgegenstandes und Aushändigung oderÜbersendung der Rechnung zur Zahlung in bar
fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann
der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung
eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung
aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht
nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand
dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese
bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,
soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz
zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart
wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer
Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der
Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu
machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers an einen anderen Kfz-
Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der
Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt
und dass diesem ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten
sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der
Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags
geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers.
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für
Ansprüche auf Schadensersatz; für diese
Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Die Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch
eine vom Auftraggeber für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt
ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit
verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B.
höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Die Haftung für den Verlust von
Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist
ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person desöffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Auftragserteilung in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines
Jahres nach Abnahme oder –bei Lieferungen
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen- nach Ablieferung des
Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche
wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt
Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung
gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig
verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger
Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder
leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner
nicht für einen grob fahrlässig verursachten
Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für
den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der
gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden
gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer
geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses
Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und
Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen
Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der
Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem
Auftrag oder -mit dessen Einverständnis- der
Auftragnehmer die für den Auftragnehmer
zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks
oder -gewerbes anrufen. Die
Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach
Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird
der Rechtsweg nicht ausgeschlossen .
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich
nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der
Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen,
wenn bereits der Rechtsweg beschritten
ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle
werden Kosten nicht erhoben.
Xll. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Auftragnehmers. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
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